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   OLG Stuttgart, 09.03.1992 - 5 U 164/91   

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https://dejure.org/1992,3886
OLG Stuttgart, 09.03.1992 - 5 U 164/91 (https://dejure.org/1992,3886)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.03.1992 - 5 U 164/91 (https://dejure.org/1992,3886)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. März 1992 - 5 U 164/91 (https://dejure.org/1992,3886)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung eines Pauschalvertrages; Vergütung von Mehrleistungen im Rahmen eines Pauschalpreisvertrages; Änderung der Preisermittlungsgrundlage; Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ; Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers; Prüfungspflicht bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und nachgereichten Plänen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung des Pauschalpreises? (IBR 1992, 487)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1992, 639
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Brandenburg, 27.08.2014 - 11 U 63/12

    VOB-Bauvertrag: Voraussetzungen eines Kürzungsanspruchs des Bauherrn bei einem

    Man wird angesichts dessen davon auszugehen haben, dass Mengenabweichungen, soweit sie überhaupt relevant sein können, zu einer Abänderung des Pauschalpreises erst dann führen, wenn sie über etwa 20 % liegen (vgl. OLG Düsseldorf, Baurecht 2001, 803; OLG Hamm, Baurecht 1993, 88; OLG München, NJW-RR 1987, 598; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1986, 572; OLG Stuttgart, Baurecht 1992, 639).
  • OLG Stuttgart, 07.08.2000 - 6 U 64/00

    Pauschalpreis: Bis zu welcher Grenze sind Mengenüberschreitungen hinzunehmen?

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Köln, 31.10.2000 - 24 U 53/94

    Ersatzvornahme ohne vorherige Teilkündigung?

    Nicht vorausgesetzt ist hingegen eine Änderung von Bauleistungen im wesentlichen Umfang und eine dadurch bedingte erhebliche Änderung der Preisermittlungsgrundlage für das Gesamtvolumen des Auftrags (so aber OLG Stuttgart, BauR 1992, 639), da die einseitige Änderung des Bauentwurfs durch die Beklagte hier nicht in den Risikobereich der Klägerin fällt und von dieser bei der Kalkulation des Pauschalpreises nicht berücksichtigt werden konnte.
  • AG Brandenburg, 09.10.2001 - 32 C 384/00

    Zustandekommen eines Vertrages unter Einbezug der Verdingungsordnung für

    Mengenänderungen und Änderungen des Umfangs einer Werkleistung sind zudem nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB auch immer zu berücksichtigen, wenn zwischen der Gesamtbauleistung und dem Preis ein "unerträgliches Mißverhältnis" entsteht und im einzelnen Fall der Risikorahmen überschritten ist, den die Parteien durch den Vertrag bewußt eingegangen sind, wobei im Allgemeinen bereits eine Überschreitung der Gesamtauftragssumme um 20 % hierfür als ausreichend von der herrschenden Rechtsprechung angesehen wird (OLG Düsseldorf, OLG-Report 1995, Seiten 52 ff.; OLG Hamm, BauR 1993, Seite 88; OLG München, NJW-RR 1987, Seite 598; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1986, Seite 572 = MDR 1986, Seite 407; OLG Stuttgart, BauR 1992, Seite 639).
  • KG, 15.03.2000 - 7 U 4986/99

    Mehrvergütungsanspruch des Werkunternehmers

    Die "Wesentlichkeitsgrenze" wird im Bereich von 10% - 20% der Pauschalsumme angesiedelt (s. OLG München NJW-RR 87, 598; OLG Zweibrücken BauR 89, 746; OLG Stuttgart BauR 92, 639; OLG Frankfurt MDR 86, 407).
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